Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

GntVDDVCSVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

GntVDDVCSVDV Art. 50Bestehen der Zwischenprüfung

Unterabschnitt 2 Zwischenprüfung

In forceOfficial text

Die Zwischenprüfung hat bestanden, 1.

wer mindestens drei Modulprüfungen des ersten Semesters und mindestens drei Modulprüfungen des zweiten Semesters bestanden hat und

2.

wer in der Zwischenprüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat.