GntVDDVCSVDV ст. 50Bestehen der Zwischenprüfung
Unterabschnitt 2 Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung hat bestanden, 1.
wer mindestens drei Modulprüfungen des ersten Semesters und mindestens drei Modulprüfungen des zweiten Semesters bestanden hat und
2.
wer in der Zwischenprüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat.