GntVDDVCSVDV Art. 22Dauer und Gliederung des Studiums
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre.
(2) Das Studium umfasst 24 Monate Fachstudien an der Hochschule und zwölf Monate berufspraktische Studienzeiten.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester: Semester
Studienabschnitt
1
2
1
1. Semester
Grundstudium
2
2. Semester
Grundstudium
3
3. Semester
Berufspraktische Studienzeit I
4
4. Semester
Hauptstudium I
5
5. Semester
Berufspraktische Studienzeit II
6
6. Semester
Hauptstudium II
(4) Die Hochschule kann festlegen, dass 1.
die Studienabschnitte – abweichend von Absatz 3 – anders gegliedert werden und
2.
Lehrveranstaltungen der Studienabschnitte oder Teile der Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden.
Möglich ist die Verschiebung von Lehrveranstaltungen der Fachstudien oder Teile dieser Lehrveranstaltungen auch in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit.
(5) Für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden.
(6) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.