Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

GntVDDVCSVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –

GntVDDVCSVDV ст. 22Dauer und Gliederung des Studiums

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

ДействуетОфициальный текст

(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre.

(2) Das Studium umfasst 24 Monate Fachstudien an der Hochschule und zwölf Monate berufspraktische Studienzeiten.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester: Semester

Studienabschnitt

1

2

1

1. Semester

Grundstudium

2

2. Semester

Grundstudium

3

3. Semester

Berufspraktische Studienzeit I

4

4. Semester

Hauptstudium I

5

5. Semester

Berufspraktische Studienzeit II

6

6. Semester

Hauptstudium II

(4) Die Hochschule kann festlegen, dass 1.

die Studienabschnitte – abweichend von Absatz 3 – anders gegliedert werden und

2.

Lehrveranstaltungen der Studienabschnitte oder Teile der Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden.

Möglich ist die Verschiebung von Lehrveranstaltungen der Fachstudien oder Teile dieser Lehrveranstaltungen auch in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit.

(5) Für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden.

(6) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.