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GnO · Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes

GnO Art. 4Verfahren in Gnadensachen

In forceOfficial text

Die Bundesminister und die in Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten obersten Dienstbehörden bereiten die mir vorbehaltenen Entscheidungen in den Gnadensachen ihres Geschäftsbereichs vor. Ist eine zuständige Stelle nicht vorhanden oder erachtet sich keine Stelle für zuständig, so obliegt die Vorbereitung dem Bundesminister des Innern.