GnO · Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes
GnO Art. 3Weiterübertragung von Gnadenbefugnissen
Ich ermächtige die Bundesminister, denen ich die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes übertragen habe, ihre Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf nachgeordnete Stellen zu übertragen.