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GleibWV · Verordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes

GleibWV Art. 8Bekanntgabe der Wählerinnenliste

Abschnitt 2 Vorbereitung der Wahl

In forceOfficial text

(1) Der Wahlvorstand überprüft die Richtigkeit der Liste nach § 6 Absatz 3 und die Wahlberechtigung der eingetragenen Beschäftigten. Im Anschluss an die Prüfung stellt er die Liste als Wählerinnenliste fest und gibt sie in allen Dienststellen, in denen gewählt wird, schriftlich oder elektronisch bekannt. Die Bekanntgabe erfolgt an dem Tag, an dem das Wahlausschreiben (§ 10) erlassen wird.

(2) Die Wählerinnenliste ist bis zum Ende der Stimmabgabe zu berichtigen bei 1.

Schreibfehlern oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten,

2.

zulässigen und begründeten Einsprüchen oder

3.

Eintritt oder Ausscheiden einer Wahlberechtigten.