GKG Art. 40Zeitpunkt der Wertberechnung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.