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GKG · Gerichtskostengesetz

GKG Art. 39Grundsatz

Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften

In forceOfficial text

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.