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GKG · Gerichtskostengesetz

GKG Art. 13aVerfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

Abschnitt 3 Vorschuss und Vorauszahlung

In forceOfficial text

(1) Über den Antrag auf Inanspruchnahme eines Instruments des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren entschieden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Antrag auf Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten oder eines Sanierungsmoderators.