GIGV · Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung
GIGV Art. 8Gesetzliche Spezifikationsaufträge an öffentliche Auftraggeber
Kapitel 3 Verfahren zur Erstellung, Empfehlung und verbindlichen Festlegung von Spezifikationen
Die Beauftragung eines öffentlichen Auftraggebers im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Erstellung einer Spezifikation von technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten erfolgt durch Aufnahme des Auftraggebers, der Bezeichnung der durch ihn zu erstellenden Spezifikation und der hierfür maßgeblichen Frist in Anlage 2.