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GIGV · Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung

GIGV ст. 8Gesetzliche Spezifikationsaufträge an öffentliche Auftraggeber

Kapitel 3 Verfahren zur Erstellung, Empfehlung und verbindlichen Festlegung von Spezifikationen

ДействуетОфициальный текст

Die Beauftragung eines öffentlichen Auftraggebers im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Erstellung einer Spezifikation von technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen, Leitfäden, Informationsmodellen, Referenzarchitekturen und Softwarekomponenten erfolgt durch Aufnahme des Auftraggebers, der Bezeichnung der durch ihn zu erstellenden Spezifikation und der hierfür maßgeblichen Frist in Anlage 2.