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Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern
Contents
- Art. 1 Geltungsbereich
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Art. 3 Zulassung zur Beförderung
- Art. 4 Allgemeine Sicherheitspflichten
- Art. 5 Ausnahmen
- Art. 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
- Art. 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern und für Heimat bestellten Sachverständigen oder Dienststellen
- Art. 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
- Art. 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
- Art. 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
- Art. 12 Zuständigkeiten der Prüfstellen für Tanks
- Art. 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße
- Art. 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde
- Art. 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr
- Art. 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr
- Art. 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt
- Art. 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders
- Art. 18 Pflichten des Absenders
- Art. 19 Pflichten des Beförderers
- Art. 20 Pflichten des Empfängers
- Art. 21 Pflichten des Verladers
- Art. 22 Pflichten des Verpackers
- Art. 23 Pflichten des Befüllers
- Art. 23a Pflichten des Entladers
- Art. 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU
- Art. 25 Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekonditionierers von Verpackungen, des Herstellers und Wiederaufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC
- Art. 26 Sonstige Pflichten
- Art. 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
- Art. 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr
- Art. 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr
- Art. 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr
- Art. 30a Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr
- Art. 31 Pflichten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur im Eisenbahnverkehr
- Art. 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr
- Art. 32 Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr
- Art. 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt
- Art. 34 Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt
- Art. 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt
- Art. 35 Verlagerung
- Art. 35a Fahrweg im Straßenverkehr
- Art. 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten
- Art. 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a
- Art. 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte
- Art. 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate
- Art. 36b Beförderung erwärmter flüssiger und fester Stoffe
- Art. 37 Ordnungswidrigkeiten
- Art. 38 Übergangsbestimmungen