DE · GGArt91cVtr
Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG (Anlage des Gesetzes zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern – Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG)
Contents
- Abschnitt I Der IT-Planungsrat
- Art. 1 Einrichtung, Aufgaben, Beschlussfassung
- Abschnitt II Gemeinsame Standards und Sicherheitsanforderungen, Informationsaustausch
- Art. 2 Festlegung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards
- Art. 3 Aufgaben im Bereich Verbindungsnetz
- Art. 4 Informationsaustausch
- Abschnitt III Gemeinsame Einrichtung zur Unterstützung des IT-Planungsrats
- Art. 5 Errichtung und Aufgaben
- Art. 6 Trägerschaft, Dienstherrnfähigkeit, anwendbares Recht
- Art. 7 Organe
- Art. 8 Aufsicht
- Art. 9 Finanzierung
- Art. 10 Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens
- Abschnitt IV Schlussbestimmungen
- Art. 11 Änderung, Kündigung
- Art. 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung