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GemFinRefG · Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen

GemFinRefG Art. 2Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer

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Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wird nach einem Schlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt, der von den Ländern auf Grund der Bundesstatistiken über die Lohnsteuer und die veranlagte Einkommensteuer nach § 1 des Gesetzes über Steuerstatistiken ermittelt und durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt wird.