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GModG · Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden

GModG Art. 31Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude

Abschnitt 3 Berechnungsgrundlagen und -verfahren

In forceOfficial text

(1) Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17, wenn es die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1 erfüllt und seine Ausführung den Vorgaben von Anlage 5 Nummer 2 und 3 entspricht.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Bundesanzeiger bekannt, welche Angaben für die auf Grundlage von Absatz 1 zu errichtenden Wohngebäude ohne besondere Berechnungen in Energiebedarfsausweisen zu verwenden sind.