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GAPDZV · Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen

GAPDZV Art. 18Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen

Unterabschnitt 1 Zahlung für Mutterschafe und -ziegen

In forceOfficial text

(1) Der geplante Einheitsbetrag je förderfähigem Mutterschaf und je förderfähiger Mutterziege und Antragsjahr ist in Anlage 6 festgesetzt.

(2) Zu dem geplanten Einheitsbetrag kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von 90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.