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Gesetz über den Auswärtigen Dienst
Contents
- Abschnitt 1 Aufgaben, Stellung und Organisation des Auswärtigen Dienstes
- Art. 1 Aufgaben
- Art. 2 Auswärtiger Dienst
- Art. 3 Auslandsvertretungen
- Art. 4 Gemeinsame Auslandsvertretungen mit anderen Staaten
- Abschnitt 2 Einsatz, Arbeitsweise und Ausstattung des Auswärtigen Dienstes
- Art. 5 Personaleinsatz
- Art. 6 Personalreserve
- Art. 7 Organisation und Ausstattung
- Art. 8 Inspektion
- Art. 9 Kurierdienst und Auslands-IT
- Art. 10 Politisches Archiv
- Abschnitt 3 Rechtsverhältnisse der Angehörigen des Auswärtigen Dienstes
- Art. 11 Rechtsverhältnisse
- Art. 12 Auswahl und Ausbildung der Beamten
- Art. 13 Personalaustausch
- Abschnitt 4 Rechte und Pflichten der Beamten
- Art. 14 Besondere Pflichten im Auswärtigen Dienst
- Art. 15 Fürsorge und Schutz
- Art. 16 Erkrankungen und Unfälle im Ausland
- Art. 17 Gesundheitsdienst und soziale Betreuung
- Art. 18 Urlaub der in das Ausland entsandten Beamten
- Abschnitt 5 Fürsorge für Familienangehörige
- Art. 19 Unterstützung der Familienangehörigen
- Art. 20 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben
- Art. 21 Vorschulische und schulische Erziehung und Ausbildung der Kinder
- Art. 22 Unfälle und Erkrankungen von Familienangehörigen
- Art. 23 Reisebeihilfen in besonderen Fällen
- Art. 24 Berufsausübung der Ehegatten
- Abschnitt 6 Fürsorge in Krisenfällen und bei außergewöhnlichen Belastungen
- Art. 25 Maßnahmen der Krisenfürsorge
- Art. 26 Schadensausgleich
- Abschnitt 7 Wohnungsfürsorge und Umzüge
- Art. 27 Wohnsitz und Wohnung
- Art. 28 Auslandsumzüge und Auslandstrennungsgeld
- Abschnitt 8 Auslandsbezogene Leistungen
- Art. 29 Auslandsbesoldung des Auswärtigen Dienstes
- Art. 30 Fremdsprachenförderung
- Abschnitt 9 Rechtsverhältnisse der nichtentsandten Beschäftigten
- Art. 31 Nichtentsandte Beschäftigte
- Art. 32 Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsangehörigkeit
- Art. 33 Nichtentsandte Beschäftigte anderer Staatsangehörigkeit
- Abschnitt 10 Schlussvorschriften
- Art. 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
- Art. 36 Übergangsregelung
- Art. 37 Inkrafttreten