DE · GAD
Gesetz über den Auswärtigen Dienst
Содержание
- Abschnitt 1 Aufgaben, Stellung und Organisation des Auswärtigen Dienstes
- ст. 1 Aufgaben
- ст. 2 Auswärtiger Dienst
- ст. 3 Auslandsvertretungen
- ст. 4 Gemeinsame Auslandsvertretungen mit anderen Staaten
- Abschnitt 2 Einsatz, Arbeitsweise und Ausstattung des Auswärtigen Dienstes
- ст. 5 Personaleinsatz
- ст. 6 Personalreserve
- ст. 7 Organisation und Ausstattung
- ст. 8 Inspektion
- ст. 9 Kurierdienst und Auslands-IT
- ст. 10 Politisches Archiv
- Abschnitt 3 Rechtsverhältnisse der Angehörigen des Auswärtigen Dienstes
- ст. 11 Rechtsverhältnisse
- ст. 12 Auswahl und Ausbildung der Beamten
- ст. 13 Personalaustausch
- Abschnitt 4 Rechte und Pflichten der Beamten
- ст. 14 Besondere Pflichten im Auswärtigen Dienst
- ст. 15 Fürsorge und Schutz
- ст. 16 Erkrankungen und Unfälle im Ausland
- ст. 17 Gesundheitsdienst und soziale Betreuung
- ст. 18 Urlaub der in das Ausland entsandten Beamten
- Abschnitt 5 Fürsorge für Familienangehörige
- ст. 19 Unterstützung der Familienangehörigen
- ст. 20 Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben
- ст. 21 Vorschulische und schulische Erziehung und Ausbildung der Kinder
- ст. 22 Unfälle und Erkrankungen von Familienangehörigen
- ст. 23 Reisebeihilfen in besonderen Fällen
- ст. 24 Berufsausübung der Ehegatten
- Abschnitt 6 Fürsorge in Krisenfällen und bei außergewöhnlichen Belastungen
- ст. 25 Maßnahmen der Krisenfürsorge
- ст. 26 Schadensausgleich
- Abschnitt 7 Wohnungsfürsorge und Umzüge
- ст. 27 Wohnsitz und Wohnung
- ст. 28 Auslandsumzüge und Auslandstrennungsgeld
- Abschnitt 8 Auslandsbezogene Leistungen
- ст. 29 Auslandsbesoldung des Auswärtigen Dienstes
- ст. 30 Fremdsprachenförderung
- Abschnitt 9 Rechtsverhältnisse der nichtentsandten Beschäftigten
- ст. 31 Nichtentsandte Beschäftigte
- ст. 32 Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsangehörigkeit
- ст. 33 Nichtentsandte Beschäftigte anderer Staatsangehörigkeit
- Abschnitt 10 Schlussvorschriften
- ст. 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
- ст. 36 Übergangsregelung
- ст. 37 Inkrafttreten