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GüKG · Güterkraftverkehrsgesetz

GüKG Art. 18Grenzkontrollen

5. Abschnitt Überwachung, Bußgeldvorschriften

In forceOfficial text

Die für die Kontrolle an der Grenze zuständigen Stellen sind berechtigt, Kraftfahrzeuge zurückzuweisen, wenn die nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen, deren Mitführung vorgeschrieben ist, trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden.