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GüKG · Güterkraftverkehrsgesetz

GüKG Art. 17aZuständigkeit für die Durchführung internationalen Verkehrsrechts

4. Abschnitt Bundesamt für Logistik und Mobilität

In forceOfficial text

Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Bundesamt als die für die Bundesrepublik Deutschland zuständige Stelle zu bestimmen, soweit eine solche Bestimmung auf dem Gebiet des Verkehrs zur Durchführung von Rechtsakten der Europäische Union oder eines internationalen Abkommens erforderlich ist.