DE · FremdSprKFPrV
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für fremdsprachige Kommunikation oder Geprüfte Berufsspezialistin für fremdsprachige Kommunikation
Contents
- Art. 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
- Art. 2 Zulassungsvoraussetzungen
- Art. 3 Inhalt und Gliederung der Prüfung
- Art. 4 Prüfungsbereich „Mündliches Kommunizieren in der Fremdsprache“
- Art. 5 Prüfungsbereich „Schriftliches Kommunizieren in der Fremdsprache“
- Art. 6 Prüfungsbereich „Organisieren und Koordinieren in der Fremdsprache“
- Art. 7 Prüfungsbereich „Beraten und Unterstützen in interkulturellen Angelegenheiten, auch in der Fremdsprache“
- Art. 8 Form und Ablauf der Prüfung
- Art. 9 Schriftliche Prüfung
- Art. 10 Präsentation und anschließendes Fachgespräch in der Fremdsprache
- Art. 11 Gesprächssimulation
- Art. 12 Deutsch als Fremdsprache
- Art. 13 Bewertung der Prüfungsleistungen
- Art. 14 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
- Art. 15 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
- Art. 16 Zeugnisse
- Art. 17 Wiederholung der Prüfung
- Art. 18 Übergangsvorschriften
- Art. 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten