FPersV · Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes
FPersV Art. 13Löschung von Eintragungen im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister
Abschnitt 4 Zentrales Fahrtenschreiberkartenregister
Die Daten über Fahrtenschreiberkarten werden fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gelöscht.