FGO Art. 32
Abschnitt IV Gerichtsverwaltung
Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.
Abschnitt IV Gerichtsverwaltung
Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.