FGO Art. 31
Abschnitt IV Gerichtsverwaltung
Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
Abschnitt IV Gerichtsverwaltung
Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.