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FGO · Finanzgerichtsordnung

FGO Art. 130

Unterabschnitt 2 Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

In forceOfficial text

(1) Hält das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so ist ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Bundesfinanzhof vorzulegen.

(2) Das Finanzgericht soll die Beteiligten von der Vorlage der Beschwerde in Kenntnis setzen.