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FGO · Finanzgerichtsordnung

FGO Art. 129

Unterabschnitt 2 Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

In forceOfficial text

(1) Die Beschwerde ist beim Finanzgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bundesfinanzhof eingeht.