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FäV · Verordnung über den Betrieb der Fähren auf Bundeswasserstraßen

FäV Art. 2Anwendungsbereich

In forceOfficial text

Diese Verordnung regelt 1.

den Betrieb und die Aufsicht über die Fähren auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 2 bis 4 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,

2.

das Verhalten des Fährpersonals, der Fährbenutzer an Bord und an den Anlegestellen.