DE · EU-DBA-SBG
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union
Contents
- Kapitel 1 Allgemeiner Teil
- Art. 1 Anwendungsbereich und anwendbare Vorschriften
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Art. 3 Verfahrenssprache
- Kapitel 2 Streitbeilegungsbeschwerde
- Art. 4 Einreichung
- Art. 5 Inhalt
- Art. 6 Eingangsbestätigung
- Art. 7 Informationsersuchen
- Art. 8 Entscheidung über die Zulassung oder Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde
- Art. 9 Rechtsbehelfe gegen die Zurückweisung der Streitbeilegungsbeschwerde
- Art. 10 Ersetzung der Zulassung durch den Beratenden Ausschuss
- Art. 11 Rücknahme der Streitbeilegungsbeschwerde
- Art. 12 Erledigung der Streitbeilegungsbeschwerde
- Kapitel 3 Verständigungsverfahren
- Art. 13 Einleitung und Einigungsfrist
- Art. 14 Informationsersuchen
- Art. 15 Einigung
- Art. 16 Beendigung ohne Einigung
- Kapitel 4 Streitbeilegung durch den Beratenden Ausschuss
- Art. 17 Stellungnahme des Beratenden Ausschusses
- Art. 18 Abschließende Entscheidung durch die zuständigen Behörden
- Art. 19 Veröffentlichung der abschließenden Entscheidung
- Art. 20 Versagungsgründe und vorzeitige Beendigung
- Kapitel 5 Verfahrensregelungen für den Beratenden Ausschuss
- Art. 21 Zusammensetzung
- Art. 22 Einsetzungsfrist
- Art. 23 Vorlage von Informationen und Erscheinen vor dem Beratenden Ausschuss
- Art. 24 Benennung der unabhängigen Personen und des Vorsitzenden
- Art. 25 Unabhängigkeit
- Art. 26 Liste der unabhängigen Personen
- Art. 27 Geschäftsordnung
- Kapitel 6 Sonderregelungen für natürliche Personen und kleinere Unternehmen
- Art. 28 Verfahrenserleichterungen für natürliche Personen und kleinere Unternehmen
- Kapitel 7 Alternative Streitbeilegung
- Art. 29 Ausschuss für Alternative Streitbeilegung
- Art. 30 Anwendbare Regelungen dieses Gesetzes
- Kapitel 8 Schlussbestimmungen und gemeinsame Vorschriften
- Art. 31 Kosten
- Art. 32 Schutz von Informationen und Geheimnissen
- Art. 33 Anwendungsregelung