Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer

ZDG Art. 33Nebentätigkeit

Abschnitt 4 Rechtsstellung der Dienstpflichtigen

In forceOfficial text

(1) Der Dienstleistende bedarf zur Ausübung einer Nebentätigkeit der Genehmigung; diese darf nur versagt werden, wenn die Nebentätigkeit die Dienstleistung gefährdet oder den dienstlichen Erfordernissen zuwiderläuft.

(2) Keiner Genehmigung bedarf die Verwaltung eigenen oder der eigenen Nutznießung unterliegenden Vermögens sowie eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit. Diese Tätigkeiten können untersagt werden, soweit sie die Dienstleistung gefährden oder den dienstlichen Erfordernissen zuwiderlaufen.