ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
ZDG Art. 32aVerwendung bei Arbeitskämpfen
Abschnitt 4 Rechtsstellung der Dienstpflichtigen
Während der Dauer eines Arbeitskampfes, durch den die Beschäftigungsstelle unmittelbar betroffen ist, darf der Dienstleistende nicht mit einer Tätigkeit beschäftigt werden, die in der Beschäftigungsstelle infolge des Arbeitskampfes nicht ausgeübt wird.