ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
ZDG Art. 1aAnwendung dieses Gesetzes
Abschnitt 1 Aufgaben und Organisation des Zivildienstes
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
ZDG · Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Abschnitt 1 Aufgaben und Organisation des Zivildienstes
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 2a und 23 gelten nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall.