EntgTranspG · Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern
EntgTranspG Art. 7Entgeltgleichheitsgebot
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Bei Beschäftigungsverhältnissen darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts der oder des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden als bei einer oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts.