EntgTranspG · Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern
EntgTranspG Art. 19Beseitigung von Entgeltbenachteiligungen
Abschnitt 3 Betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit
Ergeben sich aus einem betrieblichen Prüfverfahren Benachteiligungen wegen des Geschlechts in Bezug auf das Entgelt, ergreift der Arbeitgeber die geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Benachteiligung.