KTFG · Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“
KTFG Art. 9Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.
KTFG · Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt der Bund.