KTFG · Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“
KTFG Art. 8Berichtspflichten
Die Bundesregierung berichtet dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages jährlich bis zum 31. März über die zweckentsprechende Verwendung der im Vorjahr verausgabten Mittel.