KTFG · Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“
KTFG Art. 6Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht
Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen und wird mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.