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Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem
Contents
- Teil 1 Allgemeine Vorschriften
- Art. 1 Anwendungsbereich
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Art. 3 Grundlegende Anforderungen
- Art. 4 Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, der notifizierten technischen Vorschriften und der technischen Vorschriften
- Art. 5 Ausnahmen von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
- Art. 5a Ausnahmeverfahren betreffend die Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
- Art. 6 Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuwendende Vorschriften
- Art. 7 Notifizierung von technischen Vorschriften
- Art. 8 Nebenbestimmungen
- Kapitel 1 Erteilung einer Genehmigung
- Art. 9 Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung
- Art. 10 Genehmigungsstelle
- Art. 10a Bestandteile der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken
- Kapitel 2 Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen
- Art. 11 Voraussetzungen und Verfahren
- Art. 12 Konformität von Fahrzeugen mit genehmigtem Fahrzeugtyp
- Art. 13 Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
- Art. 14 Vorgehen im Fall eines Widerrufs einer Genehmigung
- Kapitel 3 Probefahrten
- Art. 15 Probefahrten
- Kapitel 4 Erteilung einer erstmaligen Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur
- Art. 16 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind
- Art. 17 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind
- Art. 18 Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung und Pflichten des Antragstellers
- Art. 19 Verfahren für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung
- Kapitel 5 Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur nach Aufrüstung oder Erneuerung
- Art. 20 Aufrüstung und Erneuerung
- Art. 21 Anzeige bei Aufrüstung und Erneuerung
- Art. 22 Verfahren bei Aufrüstung und Erneuerung
- Art. 23 Zwischenzustände und zwischenzeitliche Betriebsaufnahme
- Teil 3 Interoperabilitätskomponenten, Bauprodukte und Systeme
- Art. 24 Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten
- Art. 25 Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
- Art. 25a Maßnahmen gegenüber dem Hersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
- Art. 26 Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten
- Art. 27 Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen
- Art. 28 Marktaufsicht
- Teil 4 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
- Art. 29 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
- Art. 29a Prüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs
- Art. 30 Pflichten bei Maßnahmen zur Aufrüstung oder Erneuerung
- Art. 31 Weitere Unterrichtungspflichten
- Art. 32 Aufbewahrungs-, Weitergabe- und Aufzeichnungspflichten
- Teil 5 Konformitätsbewertungsstellen
- Art. 33 Aufgaben der benannten Stellen
- Art. 34 Aufgaben der bestimmten Stellen
- Art. 35 Anerkennungsvoraussetzungen
- Art. 35a Anerkennung der benannten Stellen
- Art. 35b Unterrichtungspflichten des Eisenbahn-Bundesamtes zur Anerkennung von benannten Stellen
- Art. 35c Anerkennung der bestimmten Stellen
- Art. 36 Rücknahme und Widerruf; Einstellung der Tätigkeit
- Art. 37 Unterauftragsvergabe
- Art. 37a Vorgehen der Konformitätsbewertungsstelle bei Nichterfüllung der Anforderungen durch den Hersteller
- Art. 37b Meldepflichten der Konformitätsbewertungsstellen
- Art. 37c Weitere Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen
- Art. 37d Mitarbeit in Koordinierungsgruppen
- Teil 6 Register für Fahrzeuge und Fahrzeugkennzeichnung
- Art. 38a Europäisches Fahrzeugeinstellungsregister
- Art. 39 Fahrzeugkennzeichnung
- Art. 40 Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen
- Teil 7 Schlussbestimmungen
- Art. 41 Ordnungswidrigkeiten
- Art. 42 Übergangsvorschriften
- Art. 43 Befristung