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Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem

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Contents

  1. Teil 1 Allgemeine Vorschriften
  2. Art. 1 Anwendungsbereich
  3. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  4. Art. 3 Grundlegende Anforderungen
  5. Art. 4 Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, der notifizierten technischen Vorschriften und der technischen Vorschriften
  6. Art. 5 Ausnahmen von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
  7. Art. 5a Ausnahmeverfahren betreffend die Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
  8. Art. 6 Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuwendende Vorschriften
  9. Art. 7 Notifizierung von technischen Vorschriften
  10. Art. 8 Nebenbestimmungen
  11. Kapitel 1 Erteilung einer Genehmigung
  12. Art. 9 Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung
  13. Art. 10 Genehmigungsstelle
  14. Art. 10a Bestandteile der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken
  15. Kapitel 2 Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen
  16. Art. 11 Voraussetzungen und Verfahren
  17. Art. 12 Konformität von Fahrzeugen mit genehmigtem Fahrzeugtyp
  18. Art. 13 Fahrzeuge oder Fahrzeugtypen, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
  19. Art. 14 Vorgehen im Fall eines Widerrufs einer Genehmigung
  20. Kapitel 3 Probefahrten
  21. Art. 15 Probefahrten
  22. Kapitel 4 Erteilung einer erstmaligen Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur
  23. Art. 16 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind
  24. Art. 17 Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind
  25. Art. 18 Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung und Pflichten des Antragstellers
  26. Art. 19 Verfahren für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung
  27. Kapitel 5 Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur nach Aufrüstung oder Erneuerung
  28. Art. 20 Aufrüstung und Erneuerung
  29. Art. 21 Anzeige bei Aufrüstung und Erneuerung
  30. Art. 22 Verfahren bei Aufrüstung und Erneuerung
  31. Art. 23 Zwischenzustände und zwischenzeitliche Betriebsaufnahme
  32. Teil 3 Interoperabilitätskomponenten, Bauprodukte und Systeme
  33. Art. 24 Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten
  34. Art. 25 Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
  35. Art. 25a Maßnahmen gegenüber dem Hersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
  36. Art. 26 Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten
  37. Art. 27 Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen
  38. Art. 28 Marktaufsicht
  39. Teil 4 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
  40. Art. 29 Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
  41. Art. 29a Prüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs
  42. Art. 30 Pflichten bei Maßnahmen zur Aufrüstung oder Erneuerung
  43. Art. 31 Weitere Unterrichtungspflichten
  44. Art. 32 Aufbewahrungs-, Weitergabe- und Aufzeichnungspflichten
  45. Teil 5 Konformitätsbewertungsstellen
  46. Art. 33 Aufgaben der benannten Stellen
  47. Art. 34 Aufgaben der bestimmten Stellen
  48. Art. 35 Anerkennungsvoraussetzungen
  49. Art. 35a Anerkennung der benannten Stellen
  50. Art. 35b Unterrichtungspflichten des Eisenbahn-Bundesamtes zur Anerkennung von benannten Stellen
  51. Art. 35c Anerkennung der bestimmten Stellen
  52. Art. 36 Rücknahme und Widerruf; Einstellung der Tätigkeit
  53. Art. 37 Unterauftragsvergabe
  54. Art. 37a Vorgehen der Konformitätsbewertungsstelle bei Nichterfüllung der Anforderungen durch den Hersteller
  55. Art. 37b Meldepflichten der Konformitätsbewertungsstellen
  56. Art. 37c Weitere Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen
  57. Art. 37d Mitarbeit in Koordinierungsgruppen
  58. Teil 6 Register für Fahrzeuge und Fahrzeugkennzeichnung
  59. Art. 38a Europäisches Fahrzeugeinstellungsregister
  60. Art. 39 Fahrzeugkennzeichnung
  61. Art. 40 Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen
  62. Teil 7 Schlussbestimmungen
  63. Art. 41 Ordnungswidrigkeiten
  64. Art. 42 Übergangsvorschriften
  65. Art. 43 Befristung