Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

EGInsO · Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung

EGInsO Art. 15Insolvenzplan

Art 102c

In forceOfficial text

Sieht ein Insolvenzplan in einem in der Bundesrepublik Deutschland eröffneten Sekundärinsolvenzverfahren eine Stundung, einen Erlass oder sonstige Einschränkungen der Rechte der Gläubiger vor, so darf er vom Insolvenzgericht nur bestätigt werden, wenn alle betroffenen Gläubiger dem Insolvenzplan zugestimmt haben. Satz 1 gilt nicht für Planregelungen, mit denen in Absonderungsrechte eingegriffen wird.