Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

DRiG · Deutsches Richtergesetz

DRiG Art. 48dTeilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und berufliches Fortkommen

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

In forceOfficial text

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den § 48a oder § 48c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.