DRiG · Deutsches Richtergesetz
DRiG Art. 48dTeilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und berufliches Fortkommen
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den § 48a oder § 48c dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.