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DPMAV · Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt

DPMAV Art. 29Eintragung von dinglichen Rechten

Abschnitt 2 Verfahrensvorschriften

In forceOfficial text

(1) Dem Antrag auf Eintragung einer Verpfändung oder eines sonstigen dinglichen Rechts an dem durch die Eintragung eines gewerblichen Schutzrechts begründeten Rechts sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.

(2) Beim Übergang von dinglichen Rechten ist § 28 Abs. 2 bis 8 entsprechend anzuwenden.