DPMAV · Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt
DPMAV ст. 29Eintragung von dinglichen Rechten
Abschnitt 2 Verfahrensvorschriften
(1) Dem Antrag auf Eintragung einer Verpfändung oder eines sonstigen dinglichen Rechts an dem durch die Eintragung eines gewerblichen Schutzrechts begründeten Rechts sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.
(2) Beim Übergang von dinglichen Rechten ist § 28 Abs. 2 bis 8 entsprechend anzuwenden.