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DPMAV · Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt

DPMAV Art. 16Kennnummern für Anmelder, Vertreter und Angestelltenvollmachten

Abschnitt 2 Verfahrensvorschriften

In forceOfficial text

Zur Erleichterung der Bearbeitung von Anmeldungen teilt das Deutsche Patent- und Markenamt den Anmeldern, den Vertretern und den eingereichten Angestelltenvollmachten Kennnummern zu. Die Kennnummern sollen in den vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formularen angegeben werden, sofern dies vorgesehen ist.