BSWAG · Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes
BSWAG Art. 6Unvorhergesehener Bedarf
Soweit ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf insbesondere auf Grund einer Änderung der Verkehrsstruktur es erfordert, können die Ausbaupläne im Einzelfall auch Maßnahmen enthalten, die nicht dem Bedarfsplan entsprechen.