BSWAG · Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes
BSWAG Art. 5Planungszeitraum
Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr Fünfjahrespläne auf. Die Fünfjahrespläne bilden die Grundlage für die Aufstellung von Ausbauplänen für die Bundesschienenwege.