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BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO Art. 13Erlöschen der Zulassung

Erster Abschnitt Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

In forceOfficial text

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.