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BPersVG · Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG Art. 13Bildung von Personalräten

Abschnitt 1 Wahl und Zusammensetzung des Personalrats

In forceOfficial text

(1) In Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeordnet.