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BPersVG · Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG чл. 13Bildung von Personalräten

Abschnitt 1 Wahl und Zusammensetzung des Personalrats

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(1) In Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeordnet.