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BPädFortbV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin

BPädFortbV Art. 3Gliederung der Prüfung

In forceOfficial text

(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile: 1.

Kernprozesse der beruflichen Bildung,

2.

Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung,

3.

Spezielle berufspädagogische Funktionen.

(2) Im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft: 1.

Lernprozesse und Lernbegleitung,

2.

Planungsprozesse,

3.

Managementprozesse.

Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.

(3) Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft: 1.

Berufsausbildung,

2.

Weiterbildung,

3.

Personalentwicklung und -beratung.

Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.

(4) Im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ werden die in § 9 genannten Qualifikationen geprüft. Die Prüfung wird als Projektarbeit, Präsentation und Fachgespräch durchgeführt. Dieser Prüfungsteil kann erst begonnen werden, wenn in den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden; es soll jedoch nicht später als ein Jahr nach deren erfolgreichen Abschluss begonnen werden.